Autohaus Wenig Newsflash
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| 2500.- Euro Verschrottungsprämie |
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| Geschrieben von: Wolfgang Wenig | |
| Freitag, 30. Januar 2009 um 17:44 | |
NEWS zur Umweltprämie (Stand 01.04.2009)1. Technische Hilfe beim Ausfüllen des Antragsformulars für die UmweltprämieIn oben genannter Angelegenheit schließen wir an unser vorheriges Rundschreiben an. Viele Betriebe haben nach wie vor technische Schwierigkeiten beim Ausfüllen des elektronischen Antrages auf Gewährung der Umweltprämie. Das BAFA hat uns folgende Hinweise gegeben, um die Schwierigkeiten zu minimieren: „Zur Vereinfachung/Beschleunigung der Antragstellung geben unsere IT-Leute folgenden Hinweis: Um das Antragsformular immer neu aufgebaut zu bekommen, ist es hilfreich, wenn der Browserzwischenspeicher (Cache) gelöscht wird. Das Löschen dieses Caches ist in jedem Internetbrowser an einer anderen Stelle zu finden. Beim Internetexplorer von Microsoft z. B. kann der Cache unter Extras - Internetoptionen, Temporäre Internetdateien, Dateien löschen... geleert werden. Beim Mozilla Firefoxbrowser kann man unter »Extras > Private Daten löschen...« (Tastenkombination Strg+Umschalt+Entf) die gewünschten Daten leeren. Danach sollte der Browser geschlossen werden. Beim erneuten Aufrufen des Antragssystems (www.ump.bafa.de) sollten dann die Abbrüche minimiert werden.“ BAFA hofft, dass dies die Antragstellung weniger nervig macht und insgesamt zur Beschleunigung beiträgt.
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| An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass es im Hinblick auf einen zukünftig geringeren Einzelförderbetrag trotz in Aussicht gestellter Verlängerung der Umweltprämie dringend angeraten ist, bereits abgeschlossene aber noch nicht ausgelieferte Kaufverträge möglichst rasch im Wege der Prämienreservierung (neues Verfahren) beim BAFA einzureichen um noch in das bisherige Fördervolumen von 600.000 Fahrzeugen zu kommen. Alle bisherigen Kaufvorgänge sind mit einem Fördervolumen von 2500 € pro Altfahrzeug kalkuliert. Sollte nun ein derartiger Kaufvorgang wegen Erschöpfung des bisherigen Fördertopfes in die in Aussicht gestellte Aufstockung der Umweltprämie hineinfallen, besteht zumindest zur derzeitiger Informationslage das Risiko, dass diesen Vorgang dann ein möglicherweise reduzierter Förderbetrag zugewiesen wird und die Gesamtkalkulation des abgeschlossenen Geschäftes sich verschlechtert. Warten Sie also trotz Aufstockung der Umweltprämie nicht zu lange mit der Reservierung bisheriger Bestellungen beim BAFA. |
Ob die Politik sich jedoch noch bis nach Ostern für eine Entscheidung über weitere Modalitäten Zeit lassen kann, mag bezweifelt werden. Im Hinblick auf eine strategische Pressearbeit hat der ZDK eine neue Umfrage zu Kaufverträgen mit Umweltprämien durchgeführt. Nach den neuesten Ergebnissen, die auf Aussagen der Markenverbände und der Hersteller bzw. Importeure beruhen, sind aktuell bereits knapp 595.000 Kaufverträge mit Umweltprämie belegt, wobei mit Stand 26. März 2009 erst 357.674 Anträge beim BAFA eingereicht wurden.
In der Vergangenheit hatten wir Ihnen bereits mehrfach Informationen zur Umweltprämie übersandt und diese auf unserer Homepage eingestellt. Unter Berücksichtigung aller bisherigen Informationen und der neuesten Entwicklungen haben wir das neue Kompendium (Zusammenfassung, Stand 26.03.2009) zu Ihrer Information verfasst - Download neues Kompendium. Es ersetzt somit die Information aus unseren vorhergehenden Rundschreiben.
Wir werden Sie wie gewohnt weiterhin mit aktuellen Nachrichten versorgen.
3. Meldung der DPA - Aufstockung der Umweltprämie
Umweltprämie wird aufgestockt
4. Ergänzung der Details zum neuen Antragsverfahren
- Antragsteller / Antragstellerin
- Frau/Herr
- Vorname
- Name
- Straße und Hausnummer
- Postleitzahl
- Ort
- E-Mail Adresse
- Angaben zum Altfahrzeug
- Fahrzeug-Ident.-Nummer
- Hersteller
- Fahrzeugtyp
- Angaben zum Neufahrzeug
- Datum des Kaufvertrags/Leasingvertrags
- Hersteller
- Fahrzeugtyp
- Emissionsklasse
Sofern daher noch nicht geschehen, sollte diese Woche genutzt werden, um insbesondere vom Kunden die notwendigen Daten zum Altfahrzeug in Erfahrung zu bringen.
5. Details zum neuen Antragsverfahren
2. Neues Verfahren ab 30. März 2009
Es müssen daher nicht alle Kunden, für die der Reservierungsantrag gestellt werden soll, am 30.03.2009 ins Autohaus bestellt werden. Das Autohaus kann im Auftrag des Kunden den Antrag somit elektronisch stellen. Eine Vollmachtsurkunde ist dem Antrag nicht beizufügen; sie sollte jedoch für alle Fälle (z.B. für eine etwaige Nachprüfung) in den Unterlagen im Autohaus vorhanden sein (kann aber jederzeit vom Kunden eingeholt werden).
- Eine als „Vertrag“ bezeichnete Urkunde über den Kauf eines Kfz, welche die Unterschriften sowohl des Käufers als auch des Verkäufers trägt (im Kfz-Neuwagenhandel eher unüblich).
- Ein Formular mit dem Titel „verbindliche Bestellung eines Neufahrzeugs“, welches ebenfalls die Unterschriften sowohl des Käufers als auch des Verkäufers trägt.
- Ein Formular mit dem Titel „verbindliche Bestellung eines Neufahrzeugs“, welches allein die Unterschrift des Kunden trägt (eine Unterschriftsmöglichkeit des Verkäufers sieht die Formulargestaltung nicht vor!). In diesem Fall führt eine zusätzliche Annahmemitteilung oder Annahmebestätigung des Verkäufers (Händlers) zu einem wirksamen Kaufvertrag.
- In dieser Fallkonstellation besteht der Vertrag aus 2 Urkunden.
- Neu: Ausreichend ist auch ein Formular mit dem Titel „verbindliche Bestellung eines Neufahrzeugs“, welches ausschließlich die Unterschrift des Kunden trägt.
- Ein Leasingvertrag.
- Verwendungsnachweisformular mit der verbindlichen Erklärung des Betreibers eines anerkannten Demontagebetriebs, dass die Restkarosse des Altfahrzeugs zur Verschrottung und zur Erfüllung der Anforderungen nach § 5 Abs. 2 Altfahrzeugverordnung in Verbindung mit Anhang Nr. 4 einer Schredderanlage zugeführt wird.
- Verwertungsnachweis nach § 15 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, der durch den Betreiber eines anerkannten Demontagebetriebs gem. Altfahrzeugverordnung ausgestellt wurde.
- Nachweis der Außerbetriebsetzung des Altfahrzeugs durch Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) mit dem Vermerk der Zulassungsbehörde über die Außerbetriebsetzung und Original der entwerteten Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief).
- Nachweis der Zulassung des Neufahrzeugs auf den Antragsteller/die Antragstellerin durch Kopien der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) und der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief).
- Bei Jahreswagen von Werksangehörigen der Kfz-Hersteller: Bescheinigung des Kfz-Herstellers, dass der Pkw zum Zeitpunkt des Kaufs auf einen Werksangehörigen/eine Werksangehörige zugelassen war.
6. Änderung der Förderrichtlinie
6. Elektronisches Verfahren im Internet ermöglicht die Reservierung der Umweltprämie ab 30. März 2009
Verfahren ab 30. März 2009
Ab dem 30. März 2009, nicht jedoch vor 8.00 Uhr gilt für alle Antragsteller ein neues Antragsverfahren: Ab diesem Stichtag muss die Umweltprämie online beim BAFA reserviert werden. Dies erhöht die Planungssicherheit für Autokäufer.
Um eine Reservierung für die Umweltprämie zu erhalten, ist mit dem unter www.bafa.de eingestellten online-Formular „UMP-Neu“ als Anlage im pdf-Format eine Kopie des Kauf- oder Leasingvertrages oder der verbindlichen Bestellung (mit Auftragsbestätigung - Anmerkung der Kfz-Innung) über das Neufahrzeug (auch Jahreswagen im Sinne der Richtlinie) mit zu senden.
Die Antragssteller erhalten zunächst eine automatische Eingangsbestätigung.
Anschließend werden die Reservierungsbescheide für die Umweltprämie in der Reihenfolge des Eingangs des vollständigen Reservierungsantrags im BAFA erteilt. Die Versendung der Reservierungsbescheide erfolgt ab dem 16. April 2009.
Alle weiteren Unterlagen können zu einem späteren Zeitpunkt nachgereicht werden.
Die Reservierung gilt für sechs Monate. Innerhalb dieses Zeitraumes müssen die nach der Richtlinie auf das Altfahrzeug und auf das Neufahrzeug bezogenen erforderlichen Handlungen vorgenommen werden.
Mit dem Reservierungsbescheid erhält der Antragsteller ein Verwendungsnachweisformular, mit dem spätestens zum 31. Januar 2010 folgende Nachweise – dann in schriftlicher Form – vorzulegen sind:
- Verwendungsnachweisformular mit der verbindlichen Erklärung des Betreibers eines anerkannten Demontagebetriebs, dass die Restkarosse des Altfahrzeugs zur Verschrottung und zur Erfüllung der Anforderungen nach § 5 Abs. 2 Altfahrzeugverordnung in Verbindung mit Anhang Nr. 4 einer Schredderanlage zugeführt wird.
- Verwertungsnachweis nach § 15 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, der durch den Betreiber eines anerkannten Demontagebetriebs gem. Altfahrzeugverordnung ausgestellt wurde.
- Nachweis der Außerbetriebsetzung des Altfahrzeugs durch Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) mit dem Vermerk der Zulassungsbehörde über die Außerbetriebsetzung und Original der entwerteten Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief).
- Nachweis der Zulassung des Neufahrzeugs auf den Antragsteller / die Antragstellerin durch Kopien der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) und der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief).
- Bei Jahreswagen von Werksangehörigen der Kfz-Hersteller: Bescheinigung des Kfz-Herstellers, dass der Pkw zum Zeitpunkt des Kaufs auf einen Werksangehörigen/eine Werksangehörige zugelassen war.
Nach Prüfung der eingereichten Unterlagen erfolgt die Auszahlung.
Anträge, die unter Verwendung anderer Formulare oder des bisherigen Formulars gestellt werden und / oder unvollständig sind, können nicht bearbeitet werden und werden daher an den Antragsteller zurückgeschickt.
Verfahren bis einschließlich 29. März 2009
Antragsteller, die sämtliche Voraussetzungen für die Gewährung der Umweltprämie bis einschließlich 29. März 2009 erfüllt haben, können den Antrag unter Verwendung des bisherigen Antragsformulars zusammen mit den vollständigen Nachweisen und Unterlagen bis spätestens zum 15. April 2009 (Eingang im BAFA) einreichen.
Hinweis:
Der vorstehende Text findet sich auf der Internetseite der BAFA www.bafa.de und entspricht dem aktuellen Stand per 23.03.2009. Sobald uns neue Informationen vorliegen, insbesondere zu den Modalitäten der Durchführung werden wir Sie an dieser Stelle wieder informieren.
7. "Erbfallfragen"
- Sind bei einem Erbfall, wenn das Altfahrzeug auf den Erblasser zugelassen ist, das Neufahrzeug auf den Erben, die Fördervoraussetzungen gegeben?
Grundsätzlich ja, wenn im Rahmen des Antragsverfahrens durch Vorlage einer beglaubigten Kopie des Erbscheins ein entsprechender Nachweis der Rechtsnachfolge erbracht wird und das Altfahrzeug zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Verschrottung für die Dauer von mindestens einem Jahr durchgehend auf den Erblasser zugelassen war.
- Es besteht folgende Erbfallkonstellation: Das Altfahrzeug ist noch nicht ein Jahr auf den Erben zugelassen und war unmittelbar vorher über ein Jahr auf den Erblasser zugelassen. Das Neufahrzeug wird auf den Erben zugelassen. Sind die Fördervoraussetzungen gegeben?
Grundsätzlich ja, wenn im Rahmen des Antragsverfahrens durch Vorlage einer beglaubigten Kopie des Erbscheins ein entsprechender Nachweis der Rechtsnachfolge erbracht wird und das Altfahrzeug zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Verschrottung für die Dauer von zusammen mindestens einem Jahr durchgehend auf den Erblasser und den Erben zugelassen war.



